Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der TELTEC Kommunikations-u. Datenverarbeitungssysteme GmbH, 63452 Hanau
Anwendungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ein-schließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Ausschließliche Geltung dieser Geschäftsbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedin-
gungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Bedingungen des Abnehmers und Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir – die Lieferer – ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Andere Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
Änderungen des Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertrags-änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 1 Umfang von Lieferungen und Leistungen, Angebot und Projektierung
1. Umfang
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines schriftlichen Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme wird das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Im Falle, dass keine Auftragsbestätigung erfolgt, z.B. im Rahmen des Barverkaufs, gilt die Rechnungstellung als Auftragsbestätigung. Es sei denn, das Angebot ist als freibleibend bezeichnet. In diesem Fall kommt der Vertrag auch im Falle eines schriftlichen Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme nur dann zustande, wenn eine Auftragsbestätigung schriftlich erfolgt. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zu der Behebung solcher Mängel berechtigt,
die sich erst während der Arbeit herausstellen. Wir können auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern, anstatt die Instandsetzung unmittelbar auszuführen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, sofern Gegenteiliges nicht schriftlich vereinbart wurde. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengen-abweichungen von bis zu +/- 5 bis 10 % nicht als zu geringe Menge.
2. Angebot und Urheberrecht
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, das gilt insbesondere für als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
§ 2 Preis, Zahlungsfristen und -bedingungen,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Kaufpreis umfaßt das Entgelt für die gelieferte Ware ab Niederlassung des Lieferers.
1. Zuschläge
Zu dem Preis kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Versicherungsprämie, Montage werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für eventuelle Vorfrachten.
2. Änderungen
Wenn nach Vertragsabschluß eine Änderung von Umständen eintritt, die für den bei Vertragsschluß gültigen Preis maßgeblich waren, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht, wenn zwischen Vertragsschluss und vorgesehenem Liefertermin weniger als vier Wochen liegen und der Besteller nicht zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört.
3. Zahlungsfristen und –bedingungen
Es gilt die Zahlungsbedingung gemäß Kaufvertrag bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sofern dort eine Skontierung ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, innerhalb von 8 Tagen ist ein Skontoabzug in vereinbarter Höhe zulässig. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufforderung unsicher, so hat die Zahlung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung zu erfolgen. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers, die Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zu letzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz berechnet werden, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Diskontsatz. Die Verzugsinsen sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Weitergehende Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, oder wurden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen, oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns einen Lieferstopp so lange vor, bis die fälligen Zahlungen geleistet sind.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
§ 3 Eigentumsvorbehalte
1. Vorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Restzahlung vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Lie-fergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Lässt das Land, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich anderen Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt oder an dessen Stelle ein anderes Recht an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich und mit der Maßgabe abgeschlossen hat, dass uns die Rechte
aus dem Vertragsabschluss zustehen. Der Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern. Der Besteller darf Ware, die unserem Vorbehalt oder Miteigentum unterliegt, nur in ordnungsgemäßem Geschäftsgang veräußern oder anderweitig hierüber verfügen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware ent- stehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
2. Erweiterter Vorbehalt
Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich.Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit
schon jetzt aus der Veräußerung entstehende Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab.
3. Auskunftspflicht
Der Besteller hat uns bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand unverzüglich davon zu benachrichtigen. Aus begründetem Anlaß ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
4. Freigabe
Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5. Rückgabepflicht
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auf Kosten des Bestellers zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach einfacher Aufforderung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Gegebenenfalls kann Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangt werden. Unser Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
6. Wirkung
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes oder die Aufforderung zur Rückgabe im Falle des Zahlungsverzuges gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so können wir ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 % und für jedes weitere angefangene halbe Jahr eine solche von 10 % zu Lasten des Bestellers verrechnen. Zusätzlich trägt der Besteller evtl. die Wertminderung übersteigende Kosten für die Wiederherstellung des Neuzustandes. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
§ 4 Frist für Lieferungen und Leistungen, Verzugsfolgen und Schadensersatz
1. Fristbestimmung
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, ansonsten sind die von uns genannten Termine und Fristen unverbindlich. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Leistung etwa vereinbarter Anzahlungen und sonstige Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Einhaltung der Frist
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Frist gilt als eingehalten:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
c) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3. Nichteinhaltung der Frist und Schadensersatz
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aus-sperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen von uns dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Gründen kann der Besteller, – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schäden erwachsen sind – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden konnte.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. Weitere Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist es, daß der Besteller ebenfalls Kaufmann ist und das Geschäft zu seinem Handelsbetrieb gehört. (§ 310 BGB)
4. Rücktrittsrecht
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Lagergeld
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachge-wiesen werden.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist auch anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
§ 5 Versand, Gefahrübergang und Rügepflicht
1. Gefahrübergang, Rügepflicht
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb beziehungsweise die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt.
Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von vierzehn Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Grunde verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versiche-rungen zu bewirken.
d) Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Versandkosten
Die Kosten des Versandes hat der Besteller zu tragen. Verpackungskosten hat der Besteller zu tragen, diese berechnen wir ihm gegebenenfalls zum Selbstkostenpreis.
3. Rügepflicht
Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände unverzüglich nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare Mangelfreiheit zu überprüfen und Bean-standungen dem Lieferer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nichterkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. (Siehe auch § 6 Ziffer 2) Bei nicht rechtzeitiger Anzeige verliert der Besteller seine Erfüllungs- und Gewährleistungs-ansprüche.
§ 6 Haftung für Mängel, Mitwirkungspflicht des Bestellers, Gewährleistungsfristen
Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der Liefergegenstände und zugesicherte Eigen-schaften auf die Dauer von 12 Monaten (soweit nicht anders vereinbart). Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im übrigen bleiben §§ 444 und 479 BGB unberührt.
1. Fristen
Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird festgelegt entsprechend der gesetzlichen Regelung:
– ab dem Tag der Übergabe bei Lieferungen,
– ab dem Tag der Abnahme bei Montageleistungen durch den Lieferer.
Längere Fristen als die gesetzlichen gelten nur dann, wenn die Garantie unseres Lieferanten darüberhinaus geht. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus solchen Lieferungen sind gegenüber unserem Lieferanten geltend zu machen. (siehe auch § 7 Ziffer 7)
Für Maschinen und Maschinenteile, die im Mehrschichtenbetrieb genutzt werden, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate. Die obigen Fristen gelten auch für den Fall, daß Teile mit nicht offensichtlichen Mängeln behaftet sind.
Nach Ablauf der 12-Monatsfrist sind Gewährleistungsansprüche verjährt.
2. Mitwirkungspflicht des Bestellers
Es ist Angelegenheit des Bestellers, Teile, die er nicht sofort einer Inbetriebnahme zuführt, innerhalb der 12-Monatsfrist auf versteckte Män-gel zu untersuchen beziehungsweise das Teil im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu testen.
3. Änderung der Fristen
Sollte eine der Fristbestimmungen unwirksam sein oder ein Fall nicht geregelt sein, gilt längstenfalls eine 12-Monatsfrist ab Ablieferung der Teile bei dem Besteller.
§ 7 Umfang der Gewährleistung
Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
1. Mangel
Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für die von ihm be- absichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt haben.
Werden unsere Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsma- terialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.
2. Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung und Kosten
Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, werden Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfüllt. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Besteller nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Kunden, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach § 8.
Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche uns gegenüber geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit uns nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist Besteller uns gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen.
Zum Ersatz der Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB sind wir nur verpflichtet, soweit der Besteller uns vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, uns die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und wir nicht unverzüglich widersprochen haben. Der Besteller ist gehalten, unsere Vorschläge, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Verletzen wir nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er uns vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.
Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir, von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten, Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Teiles, sofern und soweit die Kosten nicht darauf beruhen, dass die Kauf- sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Erhöhte Kosten der Nachbesserung des Austausches, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für den Fall, das ausnahmsweise die Entsendung eines
Monteurs notwendig wird. Der Lieferer trägt die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik verblieben wäre.
Die Entsendung eines Monteurs kann nur dann verlangt werden, wenn ein Ausbau und Entsendung des fraglichen Teiles ausgeschlossen ist. Die Entsendung eines Monteurs kann nicht verlangt werden, wenn in dem betreffenden Auftragsgebiet mit kriegerischen Unruhen oder sonstigen schwerwiegenden Gefahren für Leib und Leben des entsandten Monteurs zu rechnen ist.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Weitere Rechte des Bestellers
Ansprüche auf Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Liefervertrages (Wandelung) bestehen nur dann, wenn weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferung dem Besteller nicht zuzumuten sind.
4. Eigene Lieferteile
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf unsere Lieferteile. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung, soweit außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände, wie Angaben und Leistungen des Bestellers oder Dritter die Funktion des Liefergegenstandes beeinflussen können und der Besteller nicht nachweist, dass eine Beeinträchtigung des Liefergegenstandes hierdurch ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die darauf beruhen, dass die Teile mit anderen als den empfohlenen Betriebsmittel betrieben wurden.
5. Andere Fehler
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, Reparaturversuche, die ohne unser Einverständnis vorgenommen werden und natürlichen Verschleiß, sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand, sowie sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne unser Verschulden entstanden sind. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
6. Zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden.
7. Weitere Ansprüche
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von nicht an dem Liefergegenstand selbst entstandenen Schäden (ausgenommen Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch Versicherung gedeckt. (siehe auch § 8)
8. Verweisung auf Dritte bei erfolgloser Nachbesserung
Soweit Mängel ihre Ursache nicht in unserem Organisationsbereich haben, sind wir berechtigt, den Besteller bezüglich möglicher Gewährleistungsrechte an unseren Lieferanten zu verweisen; dies dann, wenn der Besteller selbst zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört, insbesondere der Besteller Kaufmann ist und die Bestellung zu seinem Handelsgeschäft gehört.
§ 8 Schadensersatzansprüche
1. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Wurde von uns fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder später bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, unverändert § 444 BGB. Dies gilt sowohl für Schäden am Eigentum des Bestellers, Vermögensschäden, z. B. entgangenen Gewinn, als auch für andere denkbare Schäden ausgenommen Personenschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang neben dem Lieferer für Organe und leitende Angestellte. Für Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen sowie andere Mitarbeiter des Lieferers gilt diese Freizeichnung entsprechend.
2. Teilhaftung bei Verzug und Unmöglichkeit
Für Schadensersatzansprüche aus V e r z u g gilt § 4 Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen vorrangig.
Im Falle der U n m ö g l i c h k e i t gilt das gleiche wie für den Fall des Verzuges, mit der Maßgabe, daß der Schadenersatz auf 30 % des Auftragswertes begrenzt ist. Für den übersteigenden Betrag gilt Ziffer 1 dieses Paragraphen uneingeschränkt.
3. Verweisung auf Dritte
Soweit Schäden durch die Verwendung fehlerhafter Teile entstehen, ist der Lieferer berechtigt, den Besteller auf Schadenersatzansprüche gegenüber seinem Unterlieferanten zu verweisen, wenn nicht schon Ziffer 1 dieses Paragraphen eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn der Besteller nicht zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz auf Seiten des Lieferers vorliegt.
4. Entgangener Gewinn; Betriebsunterbrechung
Für Schäden aus entgangenem Gewinn oder Betriebsunterbrechung wird nur im Rahmen der Ziffer 3 dieses Paragraphen gehaftet, soweit nicht schon der Haftungsausschluss nach Ziffer 1 eingreift.
§ 9 Höhere Gewalt, Freiwerden von der Lieferpflicht
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungs-schwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als vier Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflich-tung frei, so kann der Abnehmer (Besteller) hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1. Vermögenslosigkeit eines Vertragspartners
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Besteller oder offener, überfälliger Rechnungen, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn wir dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt haben.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrage zurückzutreten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
2. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.
4. Inhaltskontrolle dieser Bedingungen
Bei der Prüfung der Angemessenheit dieser Bedingungen ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant fast ausschließlich Kaufleute im Sinne des § 310 BGB beliefert und ein Großteil der Lieferteile nicht aus eigener Fertigung stammt; eine Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkung bezüglich dieser Teile somit angemessen erscheint. Insbesondere, da der Lieferant ebenfalls nur unter Zugrundelegung vergleichbarer Lieferbedingungen beliefert wird.
5. § 310 BGB
Soweit in den vorliegenden Bedingungen auf den § 310 BGB verwiesen wurde, betrifft dies die Kaufmannseigenschaft des Bestellers und die Voraussetzung, dass der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers gehört.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main oder nach Wahl des Lieferers der Sitz der die Lieferung ausführende Betriebsstätte, wenn der Besteller zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung des Bestellers zu klagen.
7. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Besteller unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten
Ausgabe Februar 2003